Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze1, unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 667/1992, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997
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