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Artikel 4 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2005

Artikel 4

Zuständige Sicherheitsbehörde/-dienststelle

Die Parteien werden einander die jeweilige Sicherheitsbehörde/- dienststelle, die für den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zuständig und für die Umsetzung dieser Vereinbarung als auch für jedwede künftige Änderung der Umsetzung der Vereinbarung verantwortlich ist, zur Kenntnis bringen.

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