vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Zoonosengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Gesetz soll die ordnungsgemäße Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen und die epidemiologische Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sicherstellen, um die Erfassung der zur Bewertung der diesbezüglichen Entwicklungstendenzen und Quellen erforderlichen Informationen zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz regelt

  1. 1. die Organisation der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern,
  2. 2. die Überwachung diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
  3. 3. die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und
  4. 4. den Austausch von Informationen über Zoonosen und Zoonoseerreger.

(3) Meldepflichten, Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich Zoonosen und Zoonoseerregern sowie lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche auf Grund bestehender Bundesgesetze werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte