Ausbildungsverordnung
§ 83
Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über
- 1. die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
- 2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
- 3. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,
- 4. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 5. die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- 6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
- 7. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)