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§ 83 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausbildungsverordnung

§ 83

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

  1. 1. die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. 2. die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. 3. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,
  4. 4. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. 5. die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. 6. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. 7. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,

    nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

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