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§ 74 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Berufsausübung

§ 74

(1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

  1. 1. einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
  2. 2. einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
  3. 3. dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
  4. 4. dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    erfolgen.

(2) Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.

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