6a. Abschnitt
Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie
§ 42a.
Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie
- 1. einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b oder
- 2. eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c oder
- 3. eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1c
- erworben haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40250662
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