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§ 34 ZÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

§ 34

(1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Gesundheitsberufe vorgeführt werden.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur über höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Eine neuerliche Aufnahme dieser Tätigkeiten darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der vorangegangen Vorführung erfolgen.

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