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§ 9 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Verfügbarkeit des Begasungsleiters

§ 9

Der Begasungsleiter muss während der gesamten Dauer der Begasung jederzeit telefonisch erreichbar und in der Lage sein, innerhalb einer Stunde am Ort der Begasung einzutreffen. Für die gesamte Dauer der Begasung hat in regelmäßigen Abständen durch Sichtprüfung der Absperrungsmaßnahmen – insbesondere auf Unversehrtheit der Türverklebungen, allfälliger Abdichtungen des Begasungsobjektes und auf Vorhandensein der Warntafeln und Bänder – überprüft zu werden, dass keine Unbefugten in den Gefahrenbereich gelangen.

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