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§ 8 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Organisatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen

§ 8

(1) Bei Begasungen müssen während der folgenden Tätigkeiten mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere Person, die über die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 verfügt, anwesend sein:

  1. 1. Überprüfen der zu begasenden Objekte vor der Einbringung des Begasungsmittels;
  2. 2. Einbringung oder Freisetzung des Begasungsmittels im Begasungsobjekt;
  3. 3. Entfernen des Gases.

(2) Der Begasungsleiter hat seinen Auftraggeber rechtzeitig vor der Auftragserteilung auf die mit der Begasung verbundenen Gefahren und über den Beginn der Begasung schriftlich hinzuweisen.

(3) Bei der Begasung von Gebäuden, Räumen, Raumteilen oder Anlagen müssen diese sowie alle Räume im Gefahrenbereich unter Verantwortung des Begasungsleiters vor Beginn der Begasung von Menschen und Haustieren geräumt werden und bis zur endgültigen Freigabe gegen den Zutritt nicht mit der Begasung befasster oder keine entsprechende Schutzausrüstung tragender Personen durch Verschließen der Türen, Anbringung von in Kontrastfarben gestreiften (Klebe-)Bändern auf Türen und Türstock und das Anbringen von Warntafeln gemäß Abs. 4 an allen Zugängen gesichert werden.

(4) Die Warntafel mit dem Mindestformat A 3 muss enthalten:

  1. 1. das gemäß der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015 für giftige Stoffe oder Gemische vorgesehene Gefahrenpiktogramm (Warnzeichen) in einer Größe von mindestens der Hälfte der Fläche der Warntafel,
  2. 2. die Aufschrift „Lebensgefahr! Betreten verboten!“,
  3. 3. Name (chemische Bezeichnung) des Wirkstoffs in der Form:

    „Begast mit ...“,

  1. 4. die Handelsbezeichnung des Begasungsmittels,
  2. 5. das Datum und den Beginn und die Dauer der Begasung,
  3. 6. Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsleiters.

(5) Mindestens 72 Stunden vor der Räumung gemäß Abs. 3 sind die Eigentümer und Bestandnehmer des Begasungsobjekts und aller Räume, die an zu begasende Räume unmittelbar angrenzen über die Durchführung der Begasung, das Verbot des Betretens geräumter Räumlichkeit für die gesamte Dauer der Begasung und auf die mit der Begasung mit Giften verbundenen Gefahren zu informieren.

(6) Die Benutzer von Räumen, Gebäuden und Geländen in der unmittelbar um die geräumten Zonen liegenden Umgebung sind mindestens 48 Stunden vor Beginn der Begasung unter Hinweis auf die Gefahren des Begasungsmittels durch Anschlag oder sonst in geeigneter Form schriftlich zu warnen. Entsprechendes gilt für die Benutzer nahe liegender Grundstücke, soweit sie vom Gefahrenbereich der Begasung erfasst werden könnten.

(7) Der Begasungsleiter hat einen Gefahrenbereich um das Begasungsobjekt festzulegen und durch Absperrung zu sichern. An der Absperrung sind in Abständen von höchstens 10 Metern Warntafeln nach Abs. 4 anzubringen. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit Messungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) nicht nachweisbar sein. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. Öffentlich genutzte Flächen im Gefahrenbereich wie zB Spielplätze, Wohnstraßen sind zu sperren und zu räumen.

(8) Der Begasungsleiter hat den festgelegten Gefahrenbereich sowie benachbarte öffentlich genutzte Bereiche durch Messungen auf etwaige Begasungsmittelkonzentration regelmäßig zu kontrollieren. Messpunkte und Häufigkeit der Messungen sind auf die örtlichen Gegebenheiten der Bebauung und Nutzung, auf die meteorologische Situation sowie auf das Stadium der Begasung abzustellen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit dem Protokoll gemäß § 7 aufzubewahren.

(9) Bei Verwendung von Begasungsmitteln, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, sind zur Vermeidung von Explosionen alle Zündquellen im Gefahrenbereich zu beseitigen. Insbesondere ist jedes offene oder glimmende Feuer in den zu begasenden Räumen vor der Begasung zu löschen und die Feuerstelle abzukühlen und während der Begasung jedes offene oder glimmende Feuer im Gefahrenbereich zu vermeiden (Rauchverbot). Ferner sind die elektrischen Leitungen durch Ausschalten des Hauptschalters oder Entfernen der Sicherungen stromlos zu machen. Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, bleibt unberührt.

(10) Der Begasungsleiter hat sicherzustellen, dass das Begasungsobjekt entsprechend gasdicht ist, sodass über den Gefahrenbereich hinausgehende Einwirkungen auszuschließen sind. Die Dichtheit ist nach dem Stand der Messtechnik zu überprüfen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit dem Protokoll nach § 7 aufzubewahren.

(11) Es ist vom Begasungsleiter sicherzustellen, dass das Begasungspersonal während der Begasung zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer die Wahrnehmung oder das Beurteilungsvermögen beeinträchtigender Substanzen (etwa bestimmte Arzneimittel) stehen.

(12) Vor Beginn der Begasung ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. der Begasungsleiter ein Mobiltelefon bei sich trägt und betriebsbereit hält, soweit keine Explosionsgefahr besteht, oder bei Begasungen auf Schiffen über ein betriebsbereites UKW-Sprechfunkgerät, das auf den Kanälen der Hafenbehörde arbeitet, verfügt,
  2. 2. die Rufnummer des Rettungs- und notärztlichen Dienstes und die Telefonnummer der österreichischen Vergiftungsinformationszentrale bereitliegen,
  3. 3. Rettungswege eingerichtet und freigehalten werden,
  4. 4. Verunglückte, insbesondere aus tiefer liegenden Räumen schnell gerettet werden können, zB durch Kräne, Hebezeuge, zugelassene Rettungstragen mit ausreichend langen Rettungsleinen,
  5. 5. sich keine Unbefugten im Gefahrenbereich der Begasung aufhalten.

(13) Schadensfälle bei Begasungen und Personenschäden durch Begasungsmittel sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und bei Unfällen mit Personenschäden zudem der nächsten Polizeidienststelle und dem zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich zu melden.

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