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§ 2 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) „Begasungsmittel“ sind Stoffe und Gemische im Sinne von § 1 Abs. 1, insbesondere Phosphorwasserstoff, Formaldehyd, Ethylenoxid, Cyanwasserstoff (Blausäure), Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) und Brommethan (Methylbromid), und die in § 1 Abs. 2 genannten Gemische und Erzeugnisse.

(2) „Begasung“ ist die Verwendung eines Begasungsmittels zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, einschließlich aller Tätigkeiten, die mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels in Zusammenhang stehen, insbesondere die Durchführung und Überwachung der Vorbereitungsarbeiten, das Einbringen des Begasungsmittels, die Überwachung der Begasung und des Begasungsobjektes sowie das Entfernen des Gases und die Freigabe begaster Räume, Transportbehälter oder Güter sowie die Entnahme und Behandlung verwendeter Rückstände oder Trägermaterialien von Begasungsmitteln als Abfall.

(3) „Begasungsobjekte“ sind Gebäude, Räume, Raumteile, Anlagen oder Transportbehälter, in denen während der Begasung gasförmige Gifte freigesetzt oder sonst angewendet oder gebildet werden.

(4) „Begasungsleiter“ ist, wer als verantwortlicher Leiter eine Begasung durchführt.

(5) „Begasungspersonal“ sind alle Personen, die unter der Leitung des Begasungsleiters die Begasung durchführen.

(6) „Transportbehälter“ sind Straßen- und Schienenfahrzeuge, Schiffe, Frachtcontainer und ortsbewegliche Tanks, die für eine Begasung ausreichend gasdicht gemacht werden können.

(7) „Maximale Arbeitsplatzkonzentration“ und „technische Richtkonzentration“ sind die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, vom zuständigen Bundesminister unter diesen Bezeichnungen festgesetzten Werte (derzeit in der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015). Falls auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für den gemessenen Stoff kein Grenzwert festgelegt wurde, sind der Wert aus einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift oder die Nachweisgrenze heranzuziehen.

(8) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

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