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§ 6 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Meldepflicht

§ 6

(1) Der Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage (72 Stunden), bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung entsprechend dem Muster inAnlage 2 schriftlich zu melden. Der Begasungsleiter hat sich zu vergewissern, dass für das in der Meldung angeführte Begasungsmittel (Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel) die Zulässigkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im jeweiligen Rechtsbereich gegeben ist.

(2) In der Meldung sind anzugeben:

  1. 1. der Name, der Beruf und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern, unter der oder denen der Begasungsleiter regelmäßig und während der Begasung erreichbar ist,
  2. 2. der Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung,
  3. 3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) zu den zu begasenden Gütern und deren jeweilige Menge,
  4. 4. das einzusetzende Begasungsmittel, gegebenenfalls die Zulassungsnummer sowie die vorgesehenen Mengen,
  5. 5. ein Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
  1. a. Dichtheitsprüfung,
  2. b. Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
  3. c. Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
  4. d. Freigabe des Begasungsobjektes.

    Der Meldung sind Nachweise für die Voraussetzungen gemäß § 3 sowie gegebenenfalls (nur im Fall von Begasungen mit Phosphorwasserstoff) § 4 in Kopie anzuschließen.

(3) Wenn die Frist gemäß Abs.1 wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann, kann die Begasung sofort nach der Meldung beginnen. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist in diesem Fall in geeigneter Weise zu dokumentieren und die Dokumentation dem Protokoll nach § 7 anzuschließen, so dass bei nachprüfender Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass Gefahr im Verzug gegeben war.

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