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§ 3 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Persönliche Anforderungen

§ 3

(1) Nur natürliche Personen, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016) auszuüben oder als Dienstnehmer einer zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung berechtigten juristischen Person über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung (Befähigung) verfügen, dürfen Begasungen als Begasungsleiter durchführen. Für Begasungen mit Phosphorwasserstoff können auch Personen, die in anderen einschlägigen Berufen tätig sind, als Begasungsleiter unter den Voraussetzungen des § 4 fungieren.

(2) Ein Nachweis der Berechtigung oder Befähigung ist dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.

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