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§ 12 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Transportbehälter

§ 12

Transportbehälter sind vom Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen und wenn notwendig vollständig abzudichten. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen, abzuschließen und zu verplomben. Die Kennzeichnung hat durch Warntafeln gemäß § 8 Abs. 4 zu erfolgen.

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