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§ 11 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Schutzausrüstung

§ 11

Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen bei Aufenthalt im Gefahrenbereich, wenn die Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten (maximale Arbeitsplatzkonzentration, technische Richtkonzentration) für bestimmte Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, geeignete, dicht abschließende Atemschutzmasken mit einem dem Begasungsmittel entsprechenden Filtereinsatz oder umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte tragen. Die Wartungsvorschriften für diese Schutzausrüstungen sind einzuhalten, ebenso ist auf das Ablaufdatum der Filtereinsätze zu achten. Die Filtereinsätze sind jeweils nach einmaligem Gebrauch zu erneuern, sofern nicht andere Vorgaben des Herstellers zu beachten sind.

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