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Anlage 2 BGSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2016

Anlage 2

Meldepflichtiger, Anschrift, Telefonnummer

 

MELDUNG EINER BEGASUNG MIT BEGASUNGSMITTELN, DIE GIFTE i.S.d. § 35 DES CHEMIKALIENGESETZES 1996 SIND

Diese Meldung hat zumindest drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung an die beim Ort der Begasung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005 idgF, wird die Durchführung der nachstehend aufgeführten Begasung mit Begasungsmitteln, die Gifte i.S.d. § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) sind, gemeldet.

Angaben zum Begasungsleiter:

Titel:

Zuname:

Vorname:

 

Beruf:

Geburtsdatum:

Adresse:

Postleitzahl:

Ort:

Tel. Nr. mit Vorwahl:

 

Straße:

Telefonische Erreichbarkeit während der Begasung:

Telefonnummern mit Vorwahl:

Beilagen: Nachweise für die Voraussetzungen gemäß § 3 und ggf. § 4 der Begasungssicherheitsverordnung

 
    

Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung (vergleiche auch die Angaben zum Zeitplan der Begasung weiter unten):

Im Fall von Gefahr im Verzug (§ 6 Abs. 3 der Begasungssicherheitsverordnung):

Begründung für eine Verkürzung der Frist gemäß § 6 Abs. 1:

 

Ort der Begasung (Anschrift und Lageplan):

 

Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerkes, in dem die Begasung durchgeführt wird), ggf. inklusive Nachbarobjekte:

 

Beschreibung der zu begasenden Güter und deren Menge / Schadorganismus:

 

Art des einzusetzenden Begasungsmittels und geplante Einsatzmenge

Handelsbezeichnung, Wirkstoff:

Einsatzmenge:

Zulassungsnummer (gegebenenfalls), Details der Zulassung als Biozidprodukt bzw. Pflanzenschutzmittel, zugelassener Verwendungszweck:

 
  

Sonstige Angaben (zB Entsorgung allfälliger Rückstände, Nachsorgemaßnahmen, sonstige Beobachtungen):

 

Zeitplan der geplanten Begasung

Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung:

Tag:

Uhrzeit:

Beginn der Verwendung des Begasungsmittels:

  

Ende der Verwendung des Begasungsmittels:

  

Voraussichtlicher Zeitpunkt der Freigabe des Begasungsobjektes:

  
   

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Unterschrift des Meldepflichtigen

   

Anmerkung zum Meldungsformular für Begasungen mit Begasungsmitteln, die Gifte gem. § 35 ChemG 1996 sind

Die schriftliche Meldung vor Beginn der Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde umfasst:

  1. 1. den Namen, den Beruf und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern für die Erreichbarkeit während der Begasung
  2. 2. der Tag und die Uhrzeit des Beginns der Begasung
  3. 3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) der zu begasenden Güter und deren jeweilige Menge
  4. 4. das einzusetzende Begasungsmittel, gegebenenfalls die Zulassungsnummer sowie die vorgesehenen Mengen
  5. 5. einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
  1. a. Dichtheitsprüfung,
  2. b. Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
  3. c. Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
  4. d. Freigabe des Begasungsobjektes.

Der Meldung sind Kopien der Nachweise für die Voraussetzungen gemäß § 3 und gegebenenfalls (nur für Begasungen mit Phosphorwasserstoff) § 4 der Begasungssicherheitsverordnung anzuschließen.

Die schriftliche Meldung einer Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss grundsätzlich drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung erfolgen.

Bei dokumentierten Anlassfällen, bei denen wegen des Schädlingsbefalls Gefahr im Verzug ist, darf die 72‑Stundenfrist auch verkürzt werden. Im Begasungsprotokoll sind dann die besonderen Umstände der Gefahr im Verzug entsprechend zu dokumentieren.“

 

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