Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit im Schulwesen, insbesondere im allgemein bildenden und berufsbildenden Bereich, unter anderem durch folgende Maßnahmen:
- a) den Austausch von Expert/inn/en, Fremdsprachenassistent/inn/en sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial, insbesondere im Bereich des bilingualen Unterrichts und über neue Entwicklungen im Bildungsbereich wie z. B. Schulautonomie, Schulentwicklung, IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie), Civic Education, Qualitätssicherung u.a.;
- b) die Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat;
- c) Aktivitäten im Bereich der Lehrer/innenfortbildung zur Förderung der Vertiefung der Kenntnisse und der Verbreitung der eigenen Sprache auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
- d) Förderung der muttersprachlichen Kompetenz von Schüler/inne/n mit Deutsch bzw. Kroatisch als Zweitsprache.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.
Schlagworte
Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20004298
Dokumentnummer
NOR40069118
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