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Artikel 4 Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Artikel 4

Zum Zwecke der differenzierten Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei in den Unterrichtsmittel tauschen die Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus und beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expert/inn/enausschuss.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20004298

Dokumentnummer

NOR40069119

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