Artikel 4
Zum Zwecke der differenzierten Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei in den Unterrichtsmittel tauschen die Vertragsparteien Unterrichtsmittel und Lehrpläne aus und beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expert/inn/enausschuss.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20004298
Dokumentnummer
NOR40069119
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