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Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Dokumentalistische Gliederung: Anhang 1 = Anlage 1 Anhang 2 = Anlage 2 Anhang zur Satzung der Europäischen Schule = Anlage 3

§ 0

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 173/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

21.06.1994

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen samt Anhang

StF: BGBl. III Nr. 173/2005 (NR: GP XXII RV 705 AB 803 S. 96 . BR: AB 7224 S. 719 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 174/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 120/2008 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 173/2005 *Bulgarien III 120/2008 *Dänemark III 173/2005 *Deutschland III 173/2005 *EG III 173/2005 *EGKS III 173/2005 *Estland III 174/2005 *EURATOM III 173/2005 *Finnland III 173/2005 *Frankreich III 173/2005 *Griechenland III 173/2005 *Irland III 173/2005 *Italien III 173/2005 *Lettland III 173/2005 *Litauen III 173/2005 *Luxemburg III 173/2005 *Malta III 173/2005 *Niederlande III 173/2005 *Polen III 173/2005 *Portugal III 173/2005 *Rumänien III 120/2008 *Schweden III 173/2005 *Slowakei III 173/2005 *Slowenien III 173/2005 *Spanien III 173/2005 *Tschechische R III 173/2005 *Ungarn III 173/2005 *Vereinigtes Königreich III 173/2005 *Zypern III 173/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die dänische, englische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische und spanische Sprachfassung1, hinsichtlich der französischen Sprachfassung mit Ausnahme des Anhangs, dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

___________________

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 19. April 2005 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt; die Vereinbarung ist daher für Österreich gemäß ihrem Art. 33 mit 1. September 2005 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der luxemburgischen Regierung haben folgende weitere Staaten die Vereinbarung ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihr beigetreten:

Belgien

Dänemark

Deutschland

Europäische Atomgemeinschaft

Europäische Gemeinschaft

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

 

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden „Vertragsparteien“ genannt) –

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung „Europäische Schule“ eingerichtet.

Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.

Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.

Es empfiehlt sich,

  1. die 1957 verabschiedete Satzung der Europäischen Schule zur Berücksichtigung sämtlicher von den Vertragsparteien verabschiedeten diesbezueglichen Texte zu konsolidieren;
  2. diese Satzung der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaften anzupassen;
  3. das Beschlußfassungsverfahren in den Organen der Schulen zu ändern;
  4. den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb der Schulen Rechnung zu tragen;
  5. einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;
  6. festzulegen, daß die Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.

In München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten der Europäischen Patentorganisation gegründet worden –

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anhang 1 = Anlage 1

Anhang 2 = Anlage 2

Anhang zur Satzung der Europäischen Schule = Anlage 3

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR30006973

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