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§ 2 Orgelbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und fachgerecht entsorgen,
  4. 4. Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards be- und verarbeiten,
  5. 5. Orgelteile anfertigen und zusammenbauen,
  6. 6. Orgeln warten, reparieren und restaurieren,
  7. 7. Orgeln stimmen,
  8. 8. Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln und Schaltgeräten aller Systeme,
  9. 9. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,
  10. 10. Behandeln von Oberflächen,
  11. 11. Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,
  12. 12. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

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