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Artikel 9 Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Überstellung in jeder Kalenderwoche zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Ort erfolgt. Hiervon können die Behörden – in Ausnahmefällen – nach vorheriger Absprache abweichen.

(2) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation mit der ersuchenden Behörde unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.

(3) Die Behörde, die die Übergabe veranlasst, unterrichtet in jedem Fall 2 (zwei) Werktage vor der Überstellung die Behörde des Mitgliedstaates über den voraussichtlichen Ort und Zeitpunkt der Übergabe des Antragstellers. Bei der Übernahme des Antragstellers ist die ersuchende Behörde verpflichtet, die Reisedokumente des Asylbewerbers, der den Antragsteller übernehmenden Behörde zu übergeben, beim Fehlen dieser, die Kopie eines Laissez-passers, das dem Muster nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung entspricht. Wird dies versäumt, so kann der zuständige Mitgliedstaat die Übernahme des zu übergebenden Asylbewerbers verweigern.

(4) Wenn die Behörde der Erfüllung ihrer Beantwortungspflicht hinsichtlich des Ersuchens um die Anerkennung der Zuständigkeit nachweislich nicht nachkommt, und die ersuchende Behörde deswegen die Anerkennung der Zuständigkeit vermutet, muss der Antragsteller zum nächstfolgend festgelegten Zeitpunkt gemäß Absatz 1 – unter sinngemäßer Anwendung der Absätze 2–3 – übernommen werden, sofern die Behörden der Mitgliedstaaten keinen anderen Termin bestimmen.

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