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§ 5 Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Bescheinigungen

§ 5.

(1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie an Bord mitführen. Die Bescheinigung wird über Antrag von der Behörde ausgestellt; sie gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Fahrzeug die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.

(2) Ro-Ro-Fahrgastschiffe dürfen nur in Seegebieten eingesetzt werden, für die vom jeweiligen Aufnahmestaat (§ 2 Z 21 Fahrgastschiffverordnung) der gleiche oder ein niedrigerer Wert der signifikanten Wellenhöhe festgesetzt wurde, als der in der Bescheinigung angegebene.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004235

Dokumentnummer

NOR40067409

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