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Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2005

§ 0

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Kurztitel

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2005

Inkrafttretensdatum

13.06.2005

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica

StF: BGBl. III Nr. 93/2005

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 13. Juni 2005 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und der Außenminister der Republik Ungarn (im Weiteren: die Parteien)

vereinbaren Folgendes:

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