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Artikel 2 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2005

Artikel 2

Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen festgelegten Aufgaben auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.

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