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Artikel 41 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2004

Artikel 41

Artikel 41

Verwahrer1 und Sprachen

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer2 dieses Übereinkommens bestimmt.

(2) Die Urschrift3 dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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1 Österreich: Depositär

2 Österreich: Depositär

3 Österreich: Das Original

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