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Artikel 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2004

Artikel 24

Artikel 24

Zeugenschutz

(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Maßnahmen, um Zeugen in Strafverfahren, die über Straftaten nach diesem Übereinkommen aussagen, sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und anderen ihnen nahe stehenden Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können unbeschadet der Rechte des Beschuldigten, einschließlich des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, unter anderem Folgendes umfassen:

a) Verfahren zum physischen Schutz der betreffenden Personen, beispielsweise, soweit notwendig und durchführbar, ihre Umsiedlung und gegebenenfalls die Erteilung der Erlaubnis, dass Informationen betreffend die Identität und den Aufenthaltsort dieser Personen nicht oder nur in beschränktem Maß offen gelegt werden;

b) Beweisregeln, die Zeugenaussagen in einer Weise ermöglichen, welche die Sicherheit des Zeugen gewährleistet, beispielsweise indem Aussagen unter Einsatz von Kommunikationstechnologien wie Videoverbindungen oder anderen geeigneten Mitteln erlaubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten erwägen, mit anderen Staaten Übereinkünfte über die Umsiedlung der in Absatz 1 genannten Personen zu schließen.

(4) Dieser Artikel findet auch auf Opfer Anwendung, sofern sie Zeugen sind.

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