Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
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