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§ 37m KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.2016

Ordnungsstrafen

§ 37m

Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese

  1. 1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
  2. 2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
  3. 3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40192528

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