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Artikel 6 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 6

Artikel 6

(1) Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann die Beschäftigung unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig und die im Gastland geltenden Rechtsvorschriften auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.

(2) Beschäftigungszeiten, die aufgrund einer Grenzgängerbewilligung zurückgelegt werden, sind

auf Beschäftigungszeiten, mit denen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung im Gastland erworben werden, nicht anrechenbar.

(3) Grenzgänger im Sinne dieses Abkommens sind zur Einreise und für die Dauer ihrer Beschäftigung zum Aufenthalt im Gebiet beider Staaten berechtigt. Vorschriften über die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln bleiben unberührt.

(4) Die Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Abkommens ist für den Grenzgänger kosten- und gebührenfrei. Im Übrigen finden hinsichtlich der Kosten und Entrichtung von Gebühren die Rechtsvorschriften beider Staaten Anwendung.

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