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Artikel 5 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 5

Artikel 5

(1) Die Zahl der Grenzgänger, die aufgrund dieses Abkommens im Gebiet beider Staaten zugelassen werden, sowie deren allfällige Aufteilung auf einzelne Grenzzonen, Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen werden von den zuständigen Stellen jährlich durch Notenwechsel festgelegt.

(2) Vorschläge über die jährlich festzusetzende Zahl der Grenzgänger und ihre allfällige Änderung erstattet die in Artikel 2 Abs. 3 genannte Kommission. Die Festsetzung dieser Zahl erfolgt aufgrund der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtung allfälliger Höchstzahlen, insbesondere einer bestehenden Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern. Die während der Laufzeit gemeldeten, aufgrund einer Grenzgängerbewilligung eingegangenen Arbeitsverhältnisse sind, sofern in einem Staat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

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