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ARTIKEL 15 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2005

ARTIKEL 15

Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.

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