ARTIKEL 15
Im Falle einer Vorführung bei internationalen Filmfestivals und sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung zwischen den Koproduzenten getroffen wurde, erfolgt die Einreichung der Gemeinschaftsproduktion durch das Land des Mehrheits- Koproduzenten oder bei gleicher finanzieller Beteiligung der beiden Koproduzenten durch das Land, aus dem der Regisseur stammt.
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