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ARTIKEL 14 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2005

ARTIKEL 14

1. Eine Gemeinschaftsproduktion muß im Falle der Vorführung als „Gemeinschaftsproduktion Kanada-Republik Österreich“ oder als „Gemeinschaftsproduktion Republik Österreich-Kanada“ gekennzeichnet werden, je nachdem aus welchem Land der Mehrheits-Koproduzent kommt oder wie dies zwischen den Koproduzenten vereinbart wurde.

2. Eine solche Kennzeichnung muß im Vor- oder Nachspann sowie in sämtlichen kommerziellen Werbe- und Promotionsmaterialien und bei allen Vorführungen der Gemeinschaftsproduktion angeführt und von beiden Vertragsparteien gleich behandelt werden.

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