vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 4

(1) Die in Uniform Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres haben entsprechend der Bestimmungen der Richtlinienverordnung die Dienstnummer bekannt zu geben und sich auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder mit dem Dienstausweis bzw. auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 und 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabe oder der Zweck des Einschreitens gefährdet ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)