Maßnahmen bei Bestätigung der ASP in einem Labor, Zoo, Wildpark oder Gehege
§ 7.
Wenn ein ASP-Ausbruch in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, so kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von einer Tötung sämtlicher Schweine des Betriebes gemäß § 5 Abs. 1 und von der unschädlichen Beseitigung des gesamten Schweinespermas bzw. der Schweineeizellen und -embryonen gemäß § 5 Abs. 2 Abstand genommen werden, sofern mit sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der ASP das Auslangen gefunden werden kann.
Schlagworte
Schweineembryo
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20004148
Dokumentnummer
NOR40065599
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