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§ 16 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 16.

(1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Behörde hat unverzüglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.
  2. 2. Die Verbringung und der Transport von Schweinen innerhalb der Zone auf öffentlichen Straßen oder Privatwegen, mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, sind – vorbehaltlich einer Verbringungsgenehmigung gemäß Z 9 – verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen auf direktem Weg durch die Überwachungszone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere ent-, zu- oder umgeladen werden, sowie für Schlachtschweine, die von außerhalb der Überwachungszone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden.
  3. 3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z. B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) benutzt wurden, sind nach der Kontamination unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z. B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) verwendet worden sind, dürfen die Überwachungszone erst verlassen, nachdem sie nachweislich gereinigt und desinfiziert und daraufhin vom amtlichen Tierarzt überprüft und erneut für Zwecke des Transports freigegeben worden sind. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion sind vom amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.
  4. 4. Die Verbringung anderer Nutztiere aus oder zu einem Betrieb innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ist ohne Genehmigung der Behörde verboten.
  5. 5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Überwachungszone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen unverzüglich der Behörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der ASP gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
  6. 6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone binnen 30 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes zu schlachten.
  7. 7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Überwachungszone zu verbringen.
  8. 8. Jede Person, die Betriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Behörde festzulegen.
  9. 9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Überwachungszone gelegenen Betrieben ist in den ersten 30 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann, nach Genehmigung der Behörde und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß § 15 Abs. 2, der direkte Transport aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb
  1. a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
  2. b) zu einem hierfür nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes unschädlich beseitigt werden, oder
  3. c) in Ausnahmefällen, d.h. wenn besondere Umstände es erfordern, auf Vorschlag des Landeshauptmanns und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, an andere Orte in der Überwachungszone

    erfolgen.

(2) Fleisch von Schweinen gemäß Z 9 lit. a muss gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann bestimmten Betrieb erfolgen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Abweichungen von der Kennzeichnung und der zugelassenen Verwendung genehmigen.

(3) Werden die Verbote gemäß Abs. 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die Behörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 40 Tage-Frist Genehmigungen nach Abs. 1 Z 9 erteilen.

(4) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind solange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion aller Seuchenbetriebe durchgeführt wurden;
  2. 2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf das ASP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(5) Die Untersuchungen gemäß Abs. 4 Z 2 sind frühestens 40 Tage nach der Reinigung und Desinfektion aller Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065608

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