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§ 15 ASP-Verordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Maßnahmen in der Schutzzone

§ 15.

(1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben sowie alle in der Zone gelegenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Tage nach der Einrichtung der Zone durch den amtlichen Tierarzt besichtigen zu lassen. Hierbei ist eine klinische Untersuchung der Schweine sowie eine Überprüfung des Bestandregisters und der Kennzeichnung der Schweine gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 vorzunehmen.
  2. 2. Die Verbringung und der Transport von Schweinen auf öffentlichen Straßen oder Privatwegen, mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, sind – vorbehaltlich einer Verbringungsgenehmigung gemäß Z 9 – verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen auf direktem Weg durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere ent-, zu- oder umgeladen werden. Für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und die zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachtbetrieb verbracht werden, kann von der Behörde eine Ausnahme gewährt werden.
  3. 3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z. B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) benutzt wurden, sind nach der Kontamination unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie z. B. Tierkörper, Futtermittel, Dung oder Gülle) verwendet worden sind, dürfen die Schutzzone erst verlassen, nachdem sie nachweislich gereinigt und desinfiziert und daraufhin vom amtlichen Tierarzt überprüft und erneut für Zwecke des Transports freigegeben worden sind. Die ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung und Desinfektion sind vom amtlichen Tierarzt im Kontrollbuch gemäß TSG-DVO schriftlich zu bestätigen. Das Kontrollbuch ist vom Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) zumindest für die Dauer der behördlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen bei Fahrten stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung amtlichen Kontrollorganen vorzuweisen.
  4. 4. Die Verbringung anderer Nutztiere aus oder zu einem Betrieb ohne Genehmigung der Behörde ist verboten.
  5. 5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Schutzzone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen unverzüglich der Behörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von ASP gemäß Diagnosehandbuch zu veranlassen.
  6. 6. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben innerhalb der Schutzzone binnen 40 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes zu schlachten.
  7. 7. Es ist verboten, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus der Schutzzone zu verbringen.
  8. 8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Weiterverbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten. Diese sind von der Behörde festzulegen.
  9. 9. Die Verbringung von Schweinen aus in der Schutzzone gelegenen Betrieben ist in den ersten 40 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes verboten. Danach kann, nach Genehmigung der Behörde und vorbehaltlich der Bedingungen des Abs. 2, der direkte Transport aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb
  1. a) zu einem vom Landeshauptmann bestimmten Schlachtbetrieb, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung,
  2. b) zu einem hierfür nach dem Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes beseitigt werden, oder
  3. c) in Ausnahmefällen, d.h. wenn besondere Umstände es erfordern, auf Vorschlag des Landeshauptmanns und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, an andere Orte in der Schutzzone

    erfolgen.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kann die Behörde die Verbringung von Schweinen aus dem betreffenden Bereich unter folgenden Bedingungen genehmigen:

  1. 1. Der amtliche Tierarzt hat bei allen in den Betrieben gemäß Abs. 1 Z 9 befindlichen und insbesondere den zu verbringenden Schweinen eine klinische Untersuchung einschließlich der Messung der Körpertemperatur nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs, sowie eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, durchgeführt.
  2. 2. Die unter Z 1 genannten Überprüfungen und Untersuchungen haben keine Hinweise auf die ASP ergeben und gezeigt, dass die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 eingehalten wird.
  3. 3. Die Schweine werden in vom amtlichen Tierarzt verplombten Fahrzeugen transportiert,
  4. 4. Das betreffende Fahrzeug und die beim Transport der Schweine benutzte Ausrüstung werden nach dem Transport unverzüglich gereinigt und desinfiziert.
  5. 5. Wenn Schweine geschlachtet oder getötet werden sollen, ist gemäß Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
  6. 6. Werden die Schweine zu einem Schlachtbetrieb gebracht, so muss die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde von der Absicht, die Schweine zu dem betreffenden Schlachtbetrieb zu verbringen, unterrichtet worden sein. Diese Behörde hat der für die Versendung zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine zu bestätigen.
  7. 7. Bei ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb müssen die Schweine von anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden.
  8. 8. Bei der im Schlachthof vorgenommenen Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Fleischuntersuchungstierarzt insbesondere auf mögliche Anzeichen für das Vorhandensein der ASP zu achten.

(3) Fleisch von Schweinen gemäß Abs. 1 Z 9 lit. a muss gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann bestimmten Betrieb erfolgen. Die Fleischsendung ist vor der Abfahrt zu diesem Betrieb vom amtlichen Tierarzt zu verplomben; die Sendung muss während des gesamten Transportes verplombt bleiben.

(4) Werden die Verbote gemäß Abs. 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die Behörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 40 Tage-Frist Genehmigungen nach Abs. 1 Z 9 erteilen.

(5) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind solange aufrecht zu erhalten, bis

  1. 1. alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und der Seuchenbetriebe durchgeführt wurden und
  2. 2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen auf das ASP-Virus mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind.

(6) Die Untersuchungen gemäß Abs. 5 Z 2 sind frühestens 45 Tage nach der Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe vorzunehmen.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20004148

Dokumentnummer

NOR40065607

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