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Artikel 7 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2005

Artikel 7

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065137

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