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Anlage 1 Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Anlage 1

ANLAGE 1

Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe

  1. 1. Grundsätzliches – Allgemeine Bestimmungen
  1. 1. Helfer:innen-Niveau: Heimhelfer:innen mit 200 UE Theorie + 200 h Praxis
  2. 2. Fachniveau: Fach-Sozialbetreuer:innen mit 1.200 UE Theorie +1.200 h Praxis
  3. 3. Diplomniveau: Diplom-Sozialbetreuer:innen mit 1.800 UE Theorie + 1.800 h Praxis
  1. 1. Altenarbeit („A“)
  2. 2. Familienarbeit (nur auf Diplomniveau) („F“)
  3. 3. Behindertenarbeit („BA“)
  4. 4. Behindertenbegleitung („BB“)
  1. 2. Heimhelfer:in
  1. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten:der Klientin sorgen)
  2. Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials
  3. Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke, u.a.)
  4. Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
  5. Einfache Aktivierung (z. B. Anregung zur Beschäftigung)
  6. Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld
  7. Hygienische Maßnahmen (z. B. Wäschegebarung)
  8. Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen
  9. Unterstützung von Pflegepersonen
  10. Dokumentation
  11. Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln (Anlage 2)
  1. 3. Fach-Sozialbetreuer:in

Fach-Sozialbetreuer:innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte:

Altenarbeit („A“)

Behindertenarbeit („BA“)

Behindertenbegleitung („BB“)

Fach-Sozialbetreuer:innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegeassistent:in gemäß GuKG.

Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer:in:

18 Jahre.

  1. Präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung
  2. Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen
  3. Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter
  4. Individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter
  5. Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen
  6. Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfer:innen
  7. Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen
  1. 1. Persönlichkeitsbildung 220 UE (Schwerpunkt BB: 340 UE)
  1. 2. Sozialbetreuung/allgemein 200 UE
  1. 3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE
  1. 4. Politische Bildung und Recht 40 UE (Schwerpunkt BB: 80 UE)
  1. 5. Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
  1. 6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
  2. 7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
  1. 8. Sozialbetreuung / A / F / BA / 80 UE (Schwerpunkt BB: 280 UE)
  1. 4. Diplom-Sozialbetreuer:in

Diplom-Sozialbetreuer:innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:

Altenarbeit („A“)

Familienarbeit („F“)

Behindertenarbeit („BA“)

Behindertenbegleitung („BB“)

Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer:in:

18 Jahre

  1. Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,
  2. Psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.
  1. Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung)
  2. Haushaltsorganisation und -führung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder)
  3. Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel – Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung
  4. Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen
  5. Mitbetreuung von älteren oder kranken Familienmitgliedern bzw. Familienmitgliedern mit Behinderung
  6. Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen
  7. Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden
  8. Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer:innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

  1. Eigenverantwortliche Durchführung der „Personenzentrierten Lebensplanung“
  2. Eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung.
  3. Eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Pflegerische Aufgaben nehmen Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistent:innen gemäß GuKG wahr. Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung leisten Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul laut Anlage 2). Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Diplom-Sozialbetreuer:innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

4.2. Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplom-Sozialbetreuerinnen

Um als „Diplom-Sozialbetreuer:in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.

Betreffend die Pflegeassistenz-Qualifikation bzw. das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer:innen gelten.

Die Ausbildung umfasst in Summe 1.800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer:innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens 3 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.

Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:

  1. 1. Persönlichkeitsbildung 340 UE (Schwerpunkt BB: 460 UE)
  1. 2. Sozialbetreuung/allgemein 200 UE
  1. 3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
  1. 4. Politische Bildung und Recht 80 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
  1. 5. Medizin und Pflege 480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
  1. 6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
  1. 7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
  1. 8. Management und Organisation 80 UE
  1. 9. Sozialbetreuung / A / F / BA / 320 UE (Schwerpunkt BB: 520 UE)

4.3. Abschluss der Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplom-Sozialbetreuerinnen

Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten:der Prüfungskandidatin (einschließlich des fachlichen Umfelds) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau vorzusehen.

4.4. Fort- und Weiterbildung von Diplom-Sozialbetreuern:Diplomsozialbetreuerinnen

Diplom-Sozialbetreuer:innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.

Schlagworte

Haushaltsführung, Fachniveau, Pflegebedarf, Gesundheitspflege, Sozialberuf, Fortbildung, Aufgabenbereich, Lebensbegleitung, Sterbebegleitung, Behördenweg, Sozialeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267266

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