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Artikel 8a Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2024

Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten nur zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Artikel 8a

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

  1. 1. in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40267257

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