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Artikel 12 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2005

Artikel 12

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065142

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