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§ 32 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

Dienstzimmer

§ 32

(1) Das Dienstzimmer ist wohnlich auszustatten und mit einer Schlafmöglichkeit einzurichten.

(2) In der Nähe des Dienstzimmers sind eine Waschgelegenheit und eine Dusche jeweils mit Kalt- und Warmwasser einzurichten.

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