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Anlage F Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2004

Anlage F

Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen

Es soll eine Bewertung vorgenommen werden, die sich auf die möglichen Kontrollmaßnahmen für Chemikalien bezieht, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen erwogen wird; dazu gehören sämtliche Möglichkeiten einschließlich Management und Verhinderung. Zu diesem Zweck sollen einschlägige Informationen zu sozioökonomischen Überlegungen zur Verfügung gestellt werden, die mit möglichen Kontrollmaßnahmen in Zusammenhang stehen, damit von der Konferenz der Vertragsparteien eine Entscheidung getroffen werden kann. Diese Informationen sollen die unterschiedlichen Möglichkeiten und Bedingungen der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln und die folgende, als Hinweis dienende Liste von Punkten berücksichtigen:

  1. a) Wirksamkeit und Effizienz möglicher Kontrollmaßnahmen bei der Erreichung von Risikominderungszielen:
  1. i) technische Machbarkeit sowie
  2. ii) Kosten, einschließlich Umwelt- und Gesundheitskosten;
  1. b) Alternativen (Produkte und Prozesse):
  1. i) technische Machbarkeit;
  2. ii) Kosten, einschließlich Umwelt- und Gesundheitskosten;
  3. iii) Wirksamkeit;
  4. iv) Risiko;
  5. v) Verfügbarkeit und
  6. vi) Zugänglichkeit;
  1. c) positive und/oder negative Auswirkungen der Durchführung möglicher Kontrollmaßnahmen auf die Gesellschaft:
  1. i) Gesundheit, darunter auch die öffentliche Gesundheit, die umweltbezogene Gesundheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz;
  2. ii) Landwirtschaft, darunter auch Aquakultur und Forstwirtschaft;
  3. iii) Biota (Biodiversität);
  4. iv) wirtschaftliche Aspekte;
  5. v) Bewegung hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und
  6. vi) soziale Kosten;
  1. d) Folgen für Abfall und Entsorgung (insbesondere überalterte Lagerbestände von Pestiziden sowie Altlastensanierung):
  1. i) technische Machbarkeit und
  2. ii) Kosten;
  1. e) Zugang zu Informationen und Aufklärung für die Öffentlichkeit;
  2. f) Status der Kontroll- und Überwachungskapazität und
  3. g) etwaige nationale oder regionale Kontrollmaßnahmen, darunter Informationen zu Alternativen, und sonstige einschlägige Informationen zum Risikomanagement.

Schlagworte

Umweltkosten, Kontrollkapazität

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40061582

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