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Artikel 5 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2004

Artikel 5

Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen unerwünschter Nebenprodukte

Jede Vertragspartei ergreift zumindest die folgenden Maßnahmen zur Verringerung der auf anthropogene Quellen zurückzuführenden Gesamtfreisetzungen jeder der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien mit dem Ziel der kontinuierlichen Verringerung und – sofern durchführbar – der vollständigen Einstellung:

  1. a) Erarbeitung eines Aktionsplans oder gegebenenfalls eines regionalen oder subregionalen Aktionsplans spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei sowie dessen anschließende Durchführung im Rahmen ihres in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans, mit dem die Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien angegeben, beschrieben und behandelt sowie die Durchführung der Buchstaben b bis e erleichtert werden sollen. Der Aktionsplan umfasst folgende Elemente:
  1. i) eine Bewertung derzeitiger und hochgerechneter Freisetzungen, einschließlich der Erarbeitung und Pflege von Quellverzeichnissen und Emissionsschätzungen, unter Berücksichtigung der in Anlage C angegebenen Quellkategorien;
  2. ii) eine Bewertung der Wirksamkeit der Rechtsvorschriften und Grundsätze der Vertragspartei in Bezug auf die Regelung dieser Freisetzungen;
  3. iii) Strategien zur Erfüllung der in diesem Absatz enthaltenen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den Ziffern i und ii;
  4. iv) Schritte zur Förderung von Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen in Bezug auf diese Strategien und Aufklärung über sie;
  5. v) eine alle fünf Jahre erfolgende Überprüfung dieser Strategien und ihres Erfolgs bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Absatz; derartige Überprüfungen sind in die nach Artikel 15 vorzulegenden Berichte einzubeziehen;
  6. vi) einen Zeitplan für die Durchführung des Aktionsplans und für die darin genannten Strategien und Maßnahmen;
  1. b) Förderung der Anwendung verfügbarer, durchführbarer und zweckmäßiger Maßnahmen, mit denen sich ein realistisches und sinnvolles Maß an Freisetzungsverringerung oder Quellenbeseitigung zügig erreichen lässt;
  2. c) Förderung der Entwicklung und, soweit dies der Vertragspartei angemessen erscheint, Anordnung der Verwendung von als Ersatz dienenden oder abgeänderten Materialien, Produkten und Prozessen, um die Bildung und Freisetzung der in Anlage C aufgenommenen Chemikalien zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien über Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in Anlage C sowie von Richtlinien, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind;
  3. d) Förderung und – nach Maßgabe des Durchführungszeitplans im Aktionsplan der Vertragspartei – Anordnung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der Quellkategorien, für die eine Vertragspartei in ihrem Aktionsplan entsprechenden Handlungsbedarf sieht, wobei anfänglich auf die in Anlage C Teil II angegebenen Quellkategorien ein besonderer Schwerpunkt zu legen ist. In jedem Fall ist die Vorschrift zur Anwendung der besten verfügbaren Techniken für neue Quellen innerhalb der in Teil II der genannten Anlage aufgenommenen Kategorien so früh wie praktikabel schrittweise einzuführen, jedoch nicht später als vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei. Für die angegebenen Kategorien fördern die Vertragsparteien die Anwendung der besten Umweltschutzpraktiken. Bei der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken sollen die Vertragsparteien die allgemeinen Leitlinien über Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung von Freisetzungen in der genannten Anlage sowie die Richtlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken, die durch die Konferenz der Vertragsparteien zu beschließen sind, berücksichtigen;
  4. e) Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken nach Maßgabe des Aktionsplans der Vertragspartei:
  1. i) für bestehende Quellen innerhalb der in Anlage C Teil II aufgenommenen Quellkategorien und innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Teil III der genannten Anlage beispielhaft genannt sind, sowie
  2. ii) für neue Quellen innerhalb von Quellkategorien, wie sie in Anlage C Teil III beispielhaft genannt sind, die eine Vertragspartei nicht unter Buchstabe d behandelt hat.
  1. f) im Sinne dieses Absatzes und der Anlage C
  1. i) bedeutet „beste verfügbare Techniken“ die wirksamste und am weitesten fortgeschrittene Stufe der Entwicklung von Tätigkeiten und entsprechenden Verfahren, welche die praktische Eignung bestimmter Techniken für eine grundsätzliche Schaffung der Grundlage für Freisetzungsbegrenzungen anzeigen, mit denen die Freisetzung von Chemikalien, die in Anlage C Teil I aufgenommen sind, sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes verhindert oder, wo dies nicht praktikabel ist, allgemein verringert werden sollen. In dieser Hinsicht
  2. ii) umfasst „Techniken“ sowohl die eingesetzte Technologie als auch die Art und Weise, in der die Anlage geplant, gebaut, in Stand gehalten, betrieben und außer Betrieb genommen wird;
  3. iii) bedeutet „verfügbare“ Techniken diejenigen Techniken, auf die der Betreiber zugreifen kann und die in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in dem betreffenden Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und Vorteile gestattet;
  4. iv) bedeutet „beste“ am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes;
  5. v) bedeutet „beste Umweltschutzpraktiken“ die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt;
  6. vi) bedeutet „neue Quelle“ jede Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung frühestens ein Jahr nach dem Tag begonnen wird, an dem
  1. a) dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt oder
  2. b) eine Änderung der Anlage C für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Übereinkommen fällt;
  1. g) Emissionsgrenzwerte oder Leistungsvorgaben können von einer Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf beste verfügbare Techniken nach diesem Absatz herangezogen werden.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40061552

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