Artikel 30
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 22. Mai 2001.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20003884
Dokumentnummer
NOR40061576
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