Verordnung zur Qualitätssicherung der gesundheitsberuflichen Versorgung
§ 9b.
(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung
- 1. die zu evaluierenden Kriterien,
- 2. das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die BIQG unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 8a sowie
- 3. das von der BIQG zu führende Qualitätskontroll-Register
- für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln. Die Geltungsdauer der Verordnung für die erste Periode endet mit 31. Dezember 2027.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20003883
Dokumentnummer
NOR40259040
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