Mindestanforderung an Unterkünfte für andere Vögel
§ 11
(1) Andere Vögel als Hausgeflügel und Haustauben dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, welche die in Anlage 4 festgelegten Abmessungen aufweisen, unabhängig davon, ob sie nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen sind.
(2) Als Volieren für Vögel gelten Käfige ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 2 m. Bei Volieren muss jedenfalls die Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.
(3) Runde Volieren müssen mindestens zwei Meter Durchmesser aufweisen, wobei mindestens ein Drittel der Voliere sichtgeschützt sein muss.
(4) Unterkünfte für Vögel gemäß Anlage 4 sind auf Tischen oder Regalen mit einer Höhe von mindestens 80 cm aufzustellen. Die Höhe kann unterschritten werden, wenn durch Anbringung einer Abschrankung vor dem Ausstellungsregal ein Mindestabstand von 50 cm sichergestellt wird.
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