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§ 4 TSchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2020

Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen

§ 4.

(1) Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.

(2) Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.

(3) Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40226832

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