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§ 3 TSchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2020

Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben

§ 3.

(1) Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2 % der landwirtschafltichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. Bei dieser Nachkontrolle ist § 7 nicht anzuwenden.

(2) Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen.

(3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.

(4) Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß § 3 Abs. 3 erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können.

Schlagworte

Verdachtskontrolle

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40226831

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