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§ 2 TSchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2020

Kontrolle von Tierhaltungen

§ 2.

(1) Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.

(2) Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40226830

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