Kontrolle von Tierhaltungen
§ 2.
(1) Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.
(2) Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20003824
Dokumentnummer
NOR40226830
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