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§ 5 Zoo-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2006

Zoos der Kategorie B

§ 5.

(1) Zoos der Kategorie B sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 berechtigt, neben den Wildtierarten gemäß § 7 Abs. 1 bis zu 20 weitere Wildtierarten zu halten.

(2) Verfügt der gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 zu bestellende verantwortliche Leiter nicht über die in § 4 Abs. 2 geforderte Qualifikation, ist ein Betreuungsvertrag mit einer Person, die über die geforderte Qualifikation verfügt, abzuschließen. Dies kann auch ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 in der geltenden Fassung, sein. Der Leiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Mit dem Antrag nach § 26 Abs. 1 TSchG ist das Haltungsprogramm eines einschlägig erfahrenen Zoologen oder Tierarztes vorzulegen.

(3) Die Betreuung der Tiere ist durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand, ausreichend große Anzahl von Betreuungspersonen sicherzustellen. Die laufende Betreuung ist durch zumindest eine Person zu gewährleisten, die

  1. 1. Tierpfleger im Sinne des § 4 Abs. 3 ist oder
  2. 2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
  3. 3. eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 2 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat oder
  4. 4. eine mindestens fünfjährige einschlägige Praxis unter der Anleitung und Aufsicht eines Tierpflegers gemäß § 4 Abs. 3 oder unter einem verantwortlichen Leiter für einen Zoo der Kategorie A vorweisen kann.

(4) Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der in § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten Aufgaben erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40074597

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